Förderverein der Paul-Gerhardt-Schulen in Hessen e.V.

§ 6 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Vorschläge zur Satzungsänderung unter Wahrung der Gemeinnützigkeit des Vereins müssen der Einladung beigelegt sein. 2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsantrag) beschließt die Mitgliederversammlung. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 4. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige und vollwertige Mitglied eine Stimme, Stimmübertragungen sind ausgeschlossen. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen: − Der Jahresbericht des Vorstandes − Genehmigung des Jahresabschlusses − Entlastung des Vorstandes − Wahl der Kassenprüfer − Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes − Änderung der Satzung auf Vorschlag des Vorstandes − Auflösung des Vereins − Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen 5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder notwendig. 6. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 7 Vorstand 1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. 2. Der Vorstand besteht aus: − dem Vorsitzenden, − dessen Stellvertreter − dem Schriftführer − dem Kassierer − dem stellvertretenden Kassierer und − bis zu 10 Beisitzenden. 3. Der Vorsitzende des Vorstandes, der Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassierer und der stellvertretende Kassierer sind gemäß § 26 BGB befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Der zweite Vorsitzende (oder Schriftführer/ Kassierer/ stellvertretende Kassierer) ist gegenüber dem Verein verpflichtet, nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden (oder des ersten und zweiten Vorsitzenden etc.) von seiner Vertretungsvollmacht Gebrauch zu machen. 4. Der Vorstand nimmt alle anfallenden Aufgaben wahr, sorgt für die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und für die Durchführung ihrer Beschlüsse. 5. Der Vorstand kann 2 Fördervereinsmitglieder in das Paul-Gerhardt-Forum wählen. 6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl des Vorstandes ist lt. Satzung durch die Mitgliederversammlung nach § 6 (5) möglich. Zur Wahl des Vorstands gestellt werden können nur: - volljährige Mitglieder - welche spätestens 5 Tage vor Wahl von min. 10 Mitgliedern schriftlich zur Wahl vorgeschlagen wurden (zur Wahrung der Frist ist der Posteingang des Wahlvorschlags beim Verein maßgeblich) und - in den letzten 12 Monaten vor Wahl min. an 5 Vorstandssitzungen teilgenommen haben 7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger. 8. Erlischt die Mitgliedschaft im Verein, so erlischt ebenfalls eine eventuelle Mitgliedschaft im Vorstand. 9. Über die Sitzungen des Vorstands wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird. 10. Der Vorstand ist, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit relativer Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als vertagt. 11. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder von einem durch ihn beauftragten Vorstandsmitglied zu seiner Sitzung einberufen. Die Einladung incl. Tagesordnung ergeht schriftlich oder per Mail spätestens zwei Wochen vor dem Termin. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Sitzung.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzg4OTA=