Förderverein der Paul-Gerhardt-Schulen in Hessen e.V.

§ 8 Vereinsordnungen 1. Der Verein kann sich zur Regelung betriebsinterner Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 2. Die Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung werden auf der Homepage des FPGSH veröffentlicht. § 9 Gemeinnützigkeit / Finanzen 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für Darlehen gelten die zugrundeliegenden Verträge. 4. Die für die Arbeit des Vereins notwendigen Mittel werden durch Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. 5. Sämtliche Vermögenswerte und Geldmittel des Vereins sind für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gebunden und dürfen nur für diese verwendet werden. Der Verein darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben, auch nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütung von Dienstleistungen, begünstigen. 6. Die Vereinsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf kann der Vorstand im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eine Vergütung im Sinne von § 3 Nr. 26 a EStG. beschließen. 7. Schließt eine andere Person mit dem Verein einen Dienstvertrag, so werden alle vertraglichen Vereinbarungen, vor allem die Vergütungen, an die im öffentlichen Dienst geltenden Tarife angelehnt. Ist der Vergleich mit einer Tätigkeit oder mit einer Vergütung im öffentlichen Dienst nicht möglich, so richtet sich die Vergütung nach einer für diese Tätigkeit vorliegenden Gebührenordnung. 8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 10 Kassenprüfer Es werden zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. § 11 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Christlicher Schulen und Einrichtungen e.V. (FCSE) mit Sitz in Kahl oder bei dessen vorheriger Auflösung an den Christlichen Schulverein Hanau und Kahl e.V. (CSHK) e.V. mit Sitz in Kahl, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für eine gemeinnützige Tätigkeit im Sinne des Satzungszweckes zu verwenden hat. § 12 Datenschutzbestimmungen Die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung werden eingehalten. Es wird auf die Datenschutzhinweise in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Hanau, den 11. November 2022

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